Vorsorgemöglichkeiten

Um die eigene Selbstbestimmung und persönliche Freiheit auch in schwierigen Lebenslagen zu sichern, ist es umso wichtiger, frühzeitig für persönliche Notfälle vorzusorgen und rechtzeitig Regelungen für Situationen zu finden, in denen man selbst nicht  mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Für einen ersten Überblick finden Sie nachfolgend eine nicht abschließende Auflistung verschiedener Vorsorgemöglichkeiten. 

Betreuungsverfügung

Mit dem Wort „Betreuung“ wird die vom Betreuungsgericht angeordnete gesetzliche Vertretung bezeichnet. Die Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung, mit der Sie festlegen, wer als gesetzlicher Vertreter / gesetzliche Vertreterin für Sie handeln soll und wie Sie Ihre Angelegenheiten geregelt haben möchten, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie eine Person, die in diesem Fall für Sie vom Betreuungsgericht als Betreuer oder Betreuerin bestellt werden soll. Der Betreuer oder die Betreuerin wird vom Betreuungsgericht kontrolliert. Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann ist dies die Vorsorgemöglichkeit Ihrer Wahl.
Mit der Betreuungsverfügung können Sie selbst dazu beitragen, dass der Betreuer oder die Betreuerin wichtige Informationen über Ihre persönlichen Wünsche erhält, wenn Sie sich später einmal nicht mehr klar äußern können.

Was ist bei der Betreuungsverfügung zu beachten?
Die Betreuungsverfügung gilt auch dann, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Willenserklärung nicht geschäftsfähig waren. Sowohl das Betreuungsgericht, wie auch der Betreuer oder die Betreuerin sind an Ihre schriftlich festgelegten Wünsche gebunden, sofern Ihnen diese nicht erheblich schaden.

Was soll eine Betreuungsverfügung beinhalten?
In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin werden soll, aber z. B. auch, wer auf keinen Fall Ihr gesetzlicher Vertreter werden soll. Wenn Sie keine geeignete Person kennen, die Sie als Betreuer oder Betreuerin vorschlagen wollen, so sollten Sie jedenfalls Ihre persönlichen Wünsche in einer Betreuungsverfügung festlegen, damit der vom Betreuungsgericht ausgewählte Betreuer weiß, wie er am besten in Ihrem Sinne handeln soll.
Im Übrigen gelten für den Inhalt die gleichen Hinweise wie bei der Vorsorgevollmacht.

Wie sollte die Betreuungsverfügung aufbewahrt werden?
In Bayern können Sie die Betreuungsverfügung beim Betreuungsgericht hinterlegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Bei einem Wohnsitzwechsel müssten Sie die Betreuungsverfügung beim dann zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Sie können die Verfügung aber auch einer Person Ihres Vertrauens zur Aufbewahrung geben.

Quelle: Wegweiser für Senioren und Angehörige, Älter werden im Landkreis Dingolfing-Landau, 5. Auflage
Gesetzliche Betreuung

Bei Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung, kann für eine betroffene Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden. Unterstützungsbedarf kann dabei sowohl aufgrund von körperlichen als auch psychischen Krankheiten notwendig sein. Hierzu gehören z.B. körperlich begründbare psychische Erkrankungen, insbesondere infolge von degenerativen Hirnprozessen (Demenzerkrankungen) oder als Folge von Krankheiten (z.B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (z.B. durch Medikamenten-, Drogen- oder Alkoholmissbrauch) können bei entsprechendem Schweregrad Krankheiten sein, die bei Bestehen eines Betreuungsbedarfs Grund für eine Betreuerbestellung sind. Dasselbe gilt für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen.

Der Umfang der Betreuung ist strikt am individuellen Bedarf des kranken oder behinderten Menschen ausgerichtet, berücksichtigt seine verbliebenen Fähigkeiten und wahrt seine Selbstbestimmung. Die vom Betreuungsgericht bestellte Betreuerin oder der Betreuer unterstützt die betroffene Person in einem genau festgelegten Aufgabenkreis dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst wahrzunehmen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Er oder sie macht von der Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin ist dabei keine Entrechtung. Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bleibt grundsätzlich erhalten. 

Wer kann zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden?
Der Betreuer oder die Betreuerin wird vom Betreuungsgericht bestellt. Wünscht der oder die Volljährige eine bestimmte Person, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Vorrang haben dabei die Personen, die sich für die ehrenamtliche Übernahme der Betreuung eignen und hierzu bereit sind. Eine berufliche Betreuerin bzw. ein beruflicher Betreuer sollen nur dann bestellt werden, wenn keine ehrenamtliche Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Versorgung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.

Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung formulieren Sie Ihren Willen für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen. Dies kann z. B. eintreten, wenn Sie längere Zeit bewusstlos sind oder an einer Alzheimer Krankheit leiden.
Ohne Ihre persönliche Einwilligung darf – außer in einer lebensbedrohlichen Lage – kein medizinischer Eingriff an Ihrem Körper vorgenommen werden. In Ihrer Patientenverfügung können Sie heute schon festlegen, ob Ihr Arzt oder Ihre Ärztin alle Möglichkeiten ausschöpfen soll, Ihr Leben zu erhalten, oder ob unter bestimmten Bedingungen die Behandlungsmöglichkeiten auf die Linderung von Schmerzen (palliative Maßnahmen) beschränkt werden sollen.

Was ist bei einer Patientenverfügung zu beachten?
Wenn sich ein Patient nicht mehr äußern kann, müssen die Ärzte bei der Behandlung den mutmaßlichen Willen des Patienten berücksichtigen. Die Patientenverfügung dient dazu, diesen Willen zu dokumentieren.
Je aktueller und persönlicher formuliert die Verfügung ist, umso mehr kann sie dem Arzt oder der Ärztin zu einer verantwortungsvollen Entscheidung verhelfen. Der Wille des Patienten in Bezug auf ärztliche Maßnahmen muss eindeutig und sicher formuliert sein. Sollten Sie bereits erkrankt sein, wird empfohlen, die Formulierungen auch auf diese Krankheit zu beziehen und damit eine möglichst individuelle Patientenverfügung zu erstellen.
Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung jährlich zu überprüfen und zu unterschreiben und eventuell einer veränderten Lebenssituation anzupassen. Der Arzt hat eine verbindliche Patientenverfügung zu beachten. Um sicherzugehen, dass die behandelnden Ärzte Patientenverfügungen zur Kenntnis nehmen können, sollten diese gemeinsam mit den persönlichen Papieren bei sich geführt werden. Auch ein einfacher Hinweis (z.B. im Personalausweis oder in der Geldbörse), dass solche Verfügungen verfasst wurden und wo sie zu finden sind, kann förderlich sein.
Wir empfehlen deshalb, in Ihrer Betreuungsverfügung darauf hinzuweisen, dass Ihre Vertrauensperson bevollmächtigt ist, Sie im Sinne Ihrer Patientenverfügung zu vertreten. Der gesetzliche Betreuer muss, wenn risikoreiche medizinische Maßnahmen ergriffen oder lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden sollen, beim Betreuungsgericht eine Genehmigung hierfür beantragen. Dies gilt auch für Bevollmächtigte.

Was soll eine Patientenverfügung beinhalten?
In einer Patientenverfügung sollte ausführlich und von Ihnen persönlich formuliert dargelegt sein, welche Behandlungsmaßnahmen Sie im
Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit wünschen bzw. welche Maßnahmen zu unterlassen sind. Dabei sollten Sie möglichst genau die Voraussetzungen schildern, unter denen Sie die Zustimmung zu lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen verweigern.
Insbesondere sollte die Patientenverfügung dazu Stellung nehmen, ob Sie mit den in der Praxis am häufigsten vorkommenden ärztlichen Eingriffen bei älteren dementen Patienten einverstanden sind (künstliche Ernährung durch PEG Magensonde, künstliche Beatmung, Magen und Darmspiegelung, Teil- oder Vollamputation von Gliedmaßen, insbesondere bei mangelhafter Durchblutung). Lassen Sie sich bei der Abfassung Ihrer Patientenverfügung von Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin bezüglich der medizinischen Einzelheiten beraten.

Quelle: Wegweiser für Senioren und Angehörige, Älter werden im Landkreis Dingolfing-Landau, 5. Auflage
Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist wie jede Vollmacht eine Willenserklärung, mit der Sie einer Person Vertretungsvollmacht erteilen. Mit der Vorsorgevollmacht geben Sie einer vertrauenswürdigen Person die Möglichkeit, in Ihrem Namen zu handeln, für den Fall, dass Sie eines Tages aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig sind oder in den von Ihnen benannten Lebensbereichen und Aufgabenstellungen Hilfe benötigen.
Eine Vorsorgevollmacht gilt nur für die Aufgabenbereiche, die Sie in ihr benannt haben und wird erst unter den von Ihnen genannten Bedingungen (z. B. ärztliche Bestätigung, dass Sie nicht einwilligungsfähig oder nicht geschäftsfähig sind) wirksam. Sie können mit der Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen bevollmächtigen oder die Aufgaben auch auf mehrere Personen verteilen. Alle Rechtsgeschäfte, die eine bevollmächtigte Person für Sie erledigt, werden nur von ihr kontrolliert! Deshalb sollten Sie bei der Auswahl des oder der Bevollmächtigten besonders vorsichtig. Bedenken Sie, dass Sie diese Vollmacht gerade für den Fall eigener Hilflosigkeit erteilen und es Ihnen dann vielleicht nicht mehr möglich ist zu überwachen, ob die bevollmächtigte Person wirklich in Ihrem Sinne handelt.

Was ist bei der Vorsorgevollmacht zu beachten?
Die Vollmacht ist sowohl in handschriftlicher als auch in maschinell erstellter Form rechtswirksam. Sie muss persönlich datiert und unterschrieben sein. Eine Vollmacht können Sie nur dann rechtswirksam erteilen, wenn Sie geschäftsfähig sind. Dies bedeutet, dass Sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht die Tragweite Ihrer Entscheidung zu erkennen in der Lage sein müssen.
Wenn es um Grundstücksgeschäfte oder die Aufnahme von Darlehen oder künftige Übergabeverträge geht, müssen Sie die Vorsorgevollmacht von einem Notar beurkunden lassen. Bei der Beurkundung stellt der Notar fest, dass keine Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit bestehen, klärt Sie über die rechtliche Tragweite Ihrer Vollmacht auf und entwirft einen für Sie passenden Vollmachttext.
Es besteht die Möglichkeit der amtlichen Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens durch die Betreuungsstelle. Die Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens.
Bei einer Entscheidung über risikoreiche medizinische Maßnahmen oder über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. über das Anbringen von Bettgittern) ist Ihre Vorsorgevollmacht nur dann rechtswirksam, wenn Sie für diese Fälle eindeutige Formulierungen in Ihre Vollmacht aufgenommen haben. Der Bevollmächtigte muss eine solche Entscheidung dem Betreuungsgericht zur Genehmigung vorlegen.
Beachten Sie die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Für den Fall, dass von dritter Seite im Nachhinein Ihre Geschäftsfähigkeit angezweifelt wird, ist es sinnvoll, die Vollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren, da diese keine Geschäftsfähigkeit erfordert.

Was soll eine Vorsorgevollmacht beinhalten?
Nehmen Sie in dieses Dokument alles auf, was von Ihrer bevollmächtigten Vertrauensperson beachtet werden soll, damit Sie auch im Falle der Hilflosigkeit Ihren persönlichen Lebensstil weitestgehend beibehalten können. Dies kann Ihre Lebensgewohnheiten, Ihre finanziellen Belange, den Umgang mit Haustieren, die Auswahl des Altenheimes und vieles mehr betreffen.
Dabei sollten Sie genaue Bestimmungen darüber treffen, was die bevollmächtigte Person im Einzelnen veranlassen kann und beachten soll. Wählen Sie eindeutige Formulierungen, damit klare Handlungsanweisungen entstehen. Dadurch wird Ihre Vertrauensperson auch vor Zweifeln und Missverständnissen geschützt.
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, ändern und der aktuellen Situation anpassen. Bei einer Vollmachtserteilung sollten Sie mit der Vertrauensperson, die Sie bevollmächtigen wollen, den Inhalt der Vollmacht besprechen und sich versichern, dass diese bereit ist, die Aufgaben zu übernehmen.
Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheit Regelungen treffen, beraten Sie sich am besten auch mit dem Arzt oder der Ärztin Ihres Vertrauens.

Wie sollte man eine Vorsorgevollmacht aufbewahren?
Da jede Vollmacht nur im Original gültig ist, kommt der Aufbewahrung eine große Bedeutung zu. Sie können das Original an einem sicheren (und dem Bevollmächtigten bekannten) Ort zu Hause aufbewahren oder aber Sie hinterlegen das Original bei einer Person Ihres Vertrauens oder bei einem Rechtsanwalt, Notar oder Steuerbevollmächtigten.
Behalten Sie auf jeden Fall eine Kopie bei sich, wenn Sie das Original außer Haus aufbewahren. Sie können dann jederzeit den Inhalt nachlesen und gegebenenfalls Veränderungen veranlassen.
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht gegen Gebühr auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Informationen hierzu erhalten Sie an nachfolgenden Stellen:

  • Bundesnotarkammer, Kronenstraße 42, 10117 Berlin (www.vorsorgeregister.de)
  • Betreuungsgericht (Amtsgericht Landau, Tel.: 09951 945-188)
  • Betreuungsstelle am Landratsamt Dingolfing-Landau, Tel.: 08731 87-459, Tel.: 08731 87-547
Quelle: Wegweiser für Senioren und Angehörige, Älter werden im Landkreis Dingolfing-Landau, 5. Auflage