Weitere Unterstützungsmöglichkeiten

Anbei finden Sie weitere Unterstützungsmöglichkeiten, die pflegebedürftigen Personen oder deren Angehörigen zur Verfügung stehen.

Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA)

Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI) mit der Abkürzung AUA ist der Obergriff für Angebote, die Menschen helfen, möglichst lange in ihrem eigenen Zuhause leben zu können, auch wenn sie pflegebedürftig werden. Helfende absolvieren hierbei eine Schulung nach §45a SGB XI (30 Unterrichtseinheiten).

Es gibt verschiedene Angebotsformen:

Betreuungsangebote:

  • Betreuungsgruppe: werden Menschen mit Pflegegrad gemeinsamen für mehrere Stunden betreut.
  • Qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten (TiPi): die Betreuung findet in Kleingruppe (bis zu fünf Personen) im Privathaushalt der betreuenden Person statt.
  • Ehrenamtliche Helferkreis: ein ehrenamtlicher Helfer / eine ehrenamtliche Helferin besucht eine pflegebedürftige Person in Ihrer eigenen Wohnung und betreut diese stundenweise vor Ort.

Angebote zur Entlastung im Alltag:

  • Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter: sollen Pflegebedürftige beim Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags unterstützen, um zu helfen, die Selbständigkeit zu Hause zu erhalten.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: werden Dienstleistungen verstanden, die üblicherweise zur Versorgung im Privathaushalt erbracht werden.

Angebote zur Entlastung von Pflegenden 

  • Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter: diese sollen den häuslich Pflegenden verlässliche, beratende aber auch emotionale Unterstützung zur besseren Bewältigung des Pflegealltags geben.
  • Angehörigengruppen: sollen pflegende Angehörigen und nahestehenden Pflegepersonen die Möglichkeit zum Austausch über die Pflegesituation bieten.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter anderem hier.

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen (ETEP)

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen (ETEP) benötigen eine Schulung nach §82 Abs. 4 Satz 2 AVSG (8 Unterrichtseinheiten). Seit 01.01.2021 können Privatpersonen als ehrenamtlich tätige Einzelpersonen Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden An- und Zugehörigen unterstützen und dafür eine Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag erhalten.

Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, können die Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die durch ehrenamtlich tätige Einzelpersonen erbracht werden, mit der Pflegeversicherung über den Entlastungsbetrag abrechnen. Diese Unterstützung kann vielfältig sein und z.B. Folgendes umfassen: Hilfe bei Einkäufen, Begleitung zu Terminen z. B. Arzttermin, Unterstützung im Haushalt, gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge. Pflegerische Tätigkeiten sind ausgeschlossen.

Entlastungsbetrag für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen

Werden zu Hause lebende Pflegebedürftige durch ehrenamtlich tätige Einzelpersonen unterstützt, können Sie die entstehenden Kosten über die Pflegeversicherungen abrechnen. Hierfür steht den Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR monatlich zur Verfügung. Weitere Informationen zum Umfang des Entlastungsbetrages finden Sie hier.

Landespflegegeld

Das Landespflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung des Freistaats Bayern, die an pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt wird. Es richtet sich an dauerhaft pflegebedürftige Menschen und dient dazu, die Pflege und Betreuung zu erleichtern und die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu verbessern. Das Landespflegegeld kann zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung und anderen sozialen Leistungen bezogen werden. 

Wichtige Eckpunkte zum Landespflegegeld: 

  • Anspruchsberechtigung: Anspruchsberechtigte Personen haben einen Pflegerad 2 oder höher, ihren Hauptwohnsitz in Bayern und sind dauerhaft pflegebedürftig. 
  • Höhe des Landespflegegeldes: Pflegebedürftige erhalten einmal jährlich 1.000 EUR auf Antrag. 
  • Antragstellung: Der Antrag auf Landespflegegeld muss schriftlich beim Landesamt für Pflege gestellt werden. Für den Antrag werden unter anderem das Antragsformular, der Bescheid der Pflegekasse über den vorliegenden Pflegegrad sowie ein Nachweis des Hauptwohnsitzes benötigt. 

Die Antragsunterlagen sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Schwerbehindertenausweis

Menschen mit Behinderungen weisen im Vergleich Abweichungen der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit auf, die sie an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindert. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt.

Ein Schwerbehindertenausweis gewährt Menschen mit einer schweren Behinderung bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche. Der Ausweis wird ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 ausgestellt. Der Grad der Behinderung wird dabei durch ärztliche Gutachten ermittelt. Dies umfasst unter anderem ärztliche Bescheinigungen und Gutachten, Berichte über Krankenhausaufenthalte sowie Informationen zu bisherigen Behandlungen und Therapien. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt für den Landkreis Dingolfing-Landau durch das Versorgungsamt.

Folgende spezielle Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises können unterschieden werden: 

  • G: erhebliche Gehbehinderung
  • aG: außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Bl: blind
  • Gl: gehörlos
  • H: hilflos
  • RF: Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht 

Der Schwerbehindertenausweis bietet folgende Rechte und Vorteile: 

  • Arbeitsrechtliche Vorteile wie etwa erhöhter Kündigungsschutz
  • Steuerliche Erleichterungen 
  • Ermäßigungen und Befreiungen
  • Mobilität und Parken wie etwa ein Anspruch auf einen speziellen Parkausweis bei entsprechender Kennzeichnung
Wohngeld

Wohngeld ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen, um ihnen bei der Finanzierung ihrer Wohnkosten zu helfen. Es richtet sich unter anderem an Rentenbezieher, Alleinerziehende oder Geringverdiener. Es handelt sich um einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum (Lastenzuschuss). Wohngeld soll dazu beitragen, angemessenes und familiengerechtes Wohnen für alle Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen.

Wichtige Eckpunkte zum Wohngeld:

  • Anspruchsberechtigte: Anspruchsberechtigt sind Personen, die ihre Miete oder den Kredit für die eigene Immobilie nicht selbst tragen können. Dabei darf das Haushaltseinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Hierfür wird das Einkommen aller Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich auf Basis der Anzahl der Haushaltsmitglieder, des Gesamteinkommens sowie den anrechenbaren Wohnkosten.
  • Antragstellung: Das Wohngeld muss bei der örtlichen Wohngeldstelle am Landratsamt beantragt werden. Der Antragsteller muss verschiedene Unterlagen vorlegen, wie etwa Einkommensnachweise, Mietvertrag oder Nachweise über Wohnkosten.

Weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie bei der Wohngeldstelle des Landratsamtes Dingolfing-Landau.