Das Bayerische Wirtschaftsministerium unterstützt in ganz Bayern durch die Hochwasserereignisse betroffene Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 500 Mitarbeitern, gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur und Eigentümer überwiegend betrieblich genutzter Immobilien. Förderfähig sind voraussichtlich neben den notwendigen Aufräumarbeiten die anschließende Wiederherstellung von Grundstücken und Gebäuden, Reparatur und Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und auch die Wiederanschaffung zerstörten oder verloren gegangenen Umlaufvermögens. Betriebsausfall und Betriebsunterbrechung sowie sonstige mittelbare Schäden werden wohl nicht ersetzt.
Bei nicht versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 %, bei versicherbaren Schäden in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu einem Maximalbetrag von 200.000 € gewährt.
Der Antrag ist bei der Regierung von Niederbayern zu stellen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen wie Richtlinie und Antragsformulare werden derzeit von der Bayerischen Staatsregierung geschaffen.
Eine Antragstellung wird demnächst möglich sein.
Unabhängig vom Inkrafttreten der Richtlinie kann schon jetzt mit der Behebung der Schäden begonnen werden. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Soforthilfe aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben die Schadensdokumentation durch einen anerkannten Sachverständigen/Gutachter nötig sein wird. Es sollte also möglichst nichts entsorgt werden, bevor ein Sachverständiger/Gutachter den entsprechenden Schaden begutachtet und ermittelt hat. Unabhängig davon wird empfohlen, den entstandenen Schaden möglichst umfassend durch Fotos zu dokumentieren. Eigenleistungen von Mitarbeitern der Unternehmen – insbesondere bei den Aufräumarbeiten – können nur gefördert werden, wenn diese mithilfe von Stundenzetteln detailliert festgehalten werden.
Für weitere Informationen dürfen wir auch auf die Homepage der Regierung hinweisen.
Hochwasser: Staatliche Hilfen für Bürger, Wirtschaft und Landwirtschaft – Regierung von Niederbayern
Zudem gibt es für weitere Fragen zu den gewerblichen Programmen ein Info-Telefon (0871/808-3434) sowie die Kontaktadresse (gewerbliche.hochwasserhilfe@reg-nb.bayern.de).
Zur Förderung von Maßnahmen speziell in den von Hochwasserschäden betroffenen Gebieten hat das BMWK ergänzende Hinweise zu Verfahrenserleichterungen in den FAQ zur BEG unter dem Punkt A0 (AKTUELLES) veröffentlicht: Diese Hinweise gelten ausdrücklich für die Programmteile beider Durchführer, KfW und BAFA: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html#faqHID-49385bf2-5e72-4c81-b255-e6d96243b1a8
Damit die Bundesförderung für effiziente Gebäude den Betroffenen des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg schnell und unbürokratisch zur Verfügung steht, werden für diese Menschen Verfahrenserleichterungen in der BEG eingeführt.
Dafür sind folgende Änderungen für die Hochwassergebiete in allen BEG-Programmen (KfW: 261, 263, 264, 358, 359, 458, 464) vorgesehen:
- Möglichkeit eines Wiederantrags: Auch wenn erst kürzlich ein Gebäude mit Hilfe der BEG saniert wurde und die Mindestnutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, wird es den Betroffenen im Hochwassergebiet möglich sein, einen erneuten Antrag in der BEG zu stellen.
- Ausnahme der Vorgabe des Klimageschwindigkeits-Bonus, dass die Heizung noch funktionsfähig sein muss: Der Bonus kann auch für kaputte Heizungen geltend gemacht werden. Hier reicht eine Eigenerklärung des Gebäudebesitzers, dass diese vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
- Die Kumulierungsgrenze in der BEG wird ausnahmsweise auf maximal 100 Prozent erhöht, um so den Betroffenen eine maximale staatliche Unterstützung zu gewähren (unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen und anderen staatlichen Hilfen).
Die Möglichkeit zur Nutzung dieser Ausnahmeregelungen wird den Betroffenen in Kürze bei BAFA und KfW zur Verfügung stehen. Details zur Antragstellung und weitere wichtige Hinweise finden Sie in Kürze auf den Internetseiten der Durchführer KfW und BAFA.
Zudem gilt für die Förderung des Heizungstauschs aktuell noch eine befristete Übergangsregelung, die auch von den Betroffenen des Hochwassers genutzt werden kann (vgl. A.2 der FAQ).
Feuchter Keller – was tun? Online-Vortrag am 18. Juli 2024 von 12:30 bis 13:30 Uhr
Ob vom Hochwasser geschädigt, oder baulich bedingte, dauerhafte Feuchtigkeit, ob durch Kondensation im Sommer, oder Schimmelpilzausfall, der 45-minütige Vortrag erläutert die unterschiedlichen Ursachen (Lastfälle) feuchter Keller und gibt entsprechende Hinweise, was getan werden kann. Neben technischen Aspekten geht es auch um Maßnahmen zur Energieeinsparung bzw. Schaffen eines funktionsfähigen Nutzkellers (Lagerraums). Im Anschluss beantwortet die Referentin gerne Ihre Fragen.
Zielgruppe: Interessierte und betroffene Hauseigentümer
Referent: Gisela Kienzle, Energieberaterin für die Verbraucherzentrale Bayern e.V.
Anmeldelink: https://join.next.edudip.com/de/webinar/feuchter-keller-was-tun/2039694
Hochwasser in Bayern: Ausnahmeregeln bei Förderung von Heizungstausch
Für vom Hochwasser betroffenen Menschen in Bayern treten Ausnahmeregelungen bei der Förderung des Heizungstauschs in Kraft. Die Verbraucherzentrale Bayern gibt einen Überblick und berät Betroffene kostenlos zur staatlichen Unterstützung.
Betroffene des Hochwassers in Bayern können bei der Beantragung von Fördermitteln beim Heizungstausch von Ausnahmeregelungen profitieren. Diese Sonderregeln gelten für die Mindestnutzungsdauer, den Klimageschwindigkeitsbonus und die Kumulierungsgrenze. Welche Förderung im konkreten Fall möglich ist, weiß die Verbraucherzentrale Bayern. Im Rahmen ihrer kostenlosen und unbürokratischen Beratung für Geschädigte der Flutkatastrophe in Bayern informiert sie Betroffene auch über Fördermöglichkeiten.
Ausnahmen im Detail
Mindestnutzungsdauer: Häufig wurde durch das Hochwasser eine bereits geförderte Heizung beschädigt oder zerstört. Ist dies der Fall, können Eigentümer bereits vor Ablauf der Mindestnutzungsdauer einen Antrag für eine erneute Heizungsförderung stellen.
Klimageschwindigkeitsbonus: Die KfW gewährt den Klimageschwindigkeitsbonus auch dann, wenn die Heizung beschädigt oder zerstört ist. Im Normalfall muss die Heizung noch intakt und funktionsfähig sein. Antragstellende müssen eine Erklärung vorhalten, in der sie versichern, dass die Heizung vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
Kumulierungsgrenze: Eine Kombination der KfW-Förderungen mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist für Hochwasser-Betroffene bis zu 100 % der geförderten Investitionskosten möglich. Versicherungsleistungen und andere staatliche Hilfen werden dabei berücksichtigt.
Die Ausnahmeregelungen gelten unter anderem für die KfW-Programme „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“ und „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)“.
Anmeldung zur kostenlosen Energieberatung für Betroffene
Auch bei weiteren Fragen zum Heizungstausch oder zur energetischen Sanierung der Gebäudehülle hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern. Unter der kostenfreien Hotline 0800 – 809 802 400 sowie auf www.verbraucherzentrale-bayern.de/energie/kostenfreie-energieberatung-fuer-flutopfer-96197 können Betroffene des Hochwassers eine kostenlose Vor-Ort-Beratung vereinbaren. Dabei sollten sie angeben, dass sie von der Flut betroffen sind. So werden sie bei der Terminvergabe bevorzugt berücksichtigt. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das bei Geschädigten des Hochwassers auch den sonst anfallenden Eigenanteil an der Beratung übernimmt.